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   VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196   

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https://dejure.org/2021,36350
VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196 (https://dejure.org/2021,36350)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.06.2021 - B 6 K 20.196 (https://dejure.org/2021,36350)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Juni 2021 - B 6 K 20.196 (https://dejure.org/2021,36350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 a Abs. 2c S. 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 82 Abs. 4 S. 1 und 2; GG Art. 104 Abs. 2 S. 1
    Erhebung der Kosten für Fahrt zur Vorführung vor Expertendelegation des vermuteten Herkunftslandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Ein Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung und damit auch ihrer Vorbereitung nur, wenn die ergriffenen Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = InfAuslR 2013, 67, jew. Rn. 20).

    Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Ausländerbehörde, für die später Kosten erhoben werden, ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (BVerwG, U. v. 16.06.2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = InfAuslR 2013, 67, jew. Rn. 22).

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Denn die Kosten für den Transport der Klägerin in einem Dienstfahrzeug zum Sitz der Dienststelle München des LfAR, wo die Anhörung durch die äthiopische Expertendelegation stattfinden sollte, sowie die Personalkosten für die beiden Polizeibeamten, die die Vorführung durchführten, sind Kosten, die dem Ziel dienen, eine Abschiebung der Klägerin durch Ermittlung ihrer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 = InfAuslR 2014, 328 jew.Rn.18).

    Daran gemessen hat sich die Vorführungsanordnung nicht erledigt, weil sie die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten bildet (BVerwG, U. v. 08.05.2014 - 1 C 11.15 - InfAuslR 2017, 137 Rn. 29 zu einer Abschiebungsanordnung mit ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 = InfAuslR 2014, 328, jew. Rn. 19 vertretenen Rechtsauffassung).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 13a B 18.32817

    Keine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zugunsten eines afghanischen

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Zum einen fehlt dem Verfasser als Allgemeinmediziner die Kompetenz, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren, weil dazu nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der Lage ist (BayVGH, U. v. 06.07.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 19.03.2019 - 3 B 430/18

    Duldung; tatsächliches Reisehindernis; Reiseunfähigkeit; Glaubhaftmachung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Die Entscheidung, ob deshalb eine Abschiebung und entsprechend auch eine zwangsweise Vorführung bei einer Auslandsvertretung auszusetzen ist, obliegt aber der Ausländerbehörde (OVG Bautzen, B. v. 19.03.2019 - 3 B 430/18 - InfAuslR 2019, 328 Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 78.77

    Verhaftung zur Abschiebung - Art. 104 Abs. 2 GG, Art. 5 MRK

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges, um ein Verhalten durchzusetzen, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind nicht notwendig mit einem so intensiven Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit verbunden, dass sie nicht bloß die Freiheit beschränken, sondern als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen (so BVerwG, U. v. 23.06.1981 - 1 C 78/77 - BVerwGE 62, 325 = NJW 1982, 537/537 zur Abschiebung).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Daran gemessen hat sich die Vorführungsanordnung nicht erledigt, weil sie die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten bildet (BVerwG, U. v. 08.05.2014 - 1 C 11.15 - InfAuslR 2017, 137 Rn. 29 zu einer Abschiebungsanordnung mit ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 = InfAuslR 2014, 328, jew. Rn. 19 vertretenen Rechtsauffassung).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 C 20.32

    Duldung zu Ausbildungszwecken

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BayVGH in st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 28.02.2020 - 10 C 20.32 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 24 B 03.1049

    Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei nicht

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Diese Aufwendungen hatte die seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin veranlasst, weil sie nicht bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes im notwendigen Umfang mitgewirkt hatte, so dass eine Anhörung durch eine Delegation ihres vermuteten Heimatlandes Äthiopien erforderlich wurde, um ihre Identität zu klären und ein gültiges Heimreisedokument zu beschaffen, ohne dass es darauf ankäme, dass die zwangsweise Vorführung der Kostenverursacherin gescheitert ist (BayVGH, U. v. 15.12.2013 - 24 B 03.1049 - InfAuslR 2004, 252/254).
  • OVG Sachsen, 24.11.2011 - 3 A 130/11

    Anwendung des § 82 Abs. 4 AufenthG bei Richten eines Vollzugsersuchens an die

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Deshalb wird die Freiheit des Ausländers, wenn eine zwangsweise Vorführung im Rahmen einer nachvollziehbaren und effektiven Einsatzplanung in der bei solchen Vorführungen erforderlichen Zeitspanne durchgeführt wird, nicht zeitweise entzogen, sondern nur beschränkt (OVG Bautzen, U. v. 24.11.2011 - 3 A 130/11 - juris Rn. 33; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2021, § 82 AufenthG, Rn. 84 - 86 m. w. N.).
  • VG Bayreuth, 08.05.2013 - B 3 K 12.30089
    Auszug aus VG Bayreuth, 11.06.2021 - B 6 K 20.196
    Dagegen ließ sie am 05.05.2012 Klage erheben, die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 08.05.2013 abwies (Az. B 3 K 12.30089).
  • VG Bayreuth, 02.11.2022 - B 6 K 22.772

    Kosten für die zwangsweise Vorführung vor Auslandsvertretung

    Denn Kosten der "Abschiebung" in diesem Sinne sind nicht nur solche, die unmittelbar durch die Abschiebung entstehen, sondern auch Kosten solcher Maßnahmen, die der Vorbereitung einer Abschiebung durch Ermittlung der Staatsangehörigkeit dienen (BVerwG, U.v. 8.5.2014 - 1 C 3/13 - NVwZ-RR 2014, 781/783 Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 11.6.2021 - B 6 K 20.196 - BeckRS 2021, 24946).

    Das polizeiliche Festhalten des Klägers zum Zwecke der zwangsweisen Verbringung nach Unna, wo die Anhörung am 21. Juni 2022 stattfand, stellt auch keine dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheitsentziehung dar (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 30.8.2021 - 19 C 21.1861 - BeckRS 2021, 24945 Rn. 8 ff.; VG Bayreuth, B.v. 11.6.2021 - B 6 K 20.196 - BeckRS 2021, 24946 Rn. 20 ff.).

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